SWS-Printservice

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültigkeit
Dieses Dokument ersetzt alle früheren Ausgaben.

Vertragspartner ist:
SWS Marek Heinel
Schönblickstraße 107
71272 Renningen
info@sws-printservice.de

1. Allgemeine Bestimmungen:
1.1
SWS Marek Heinel übernimmt Lieferungen und Aufträge jeder Art ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, die auch für alle zukünftigen Verträge gelten.
1.2
SWS Marek Heinel widerspricht hiermit allen abweichenden Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen, die ihm im Zusammenhang mit Auftragsverhandlungen, in vorvertraglicher Korrespondenz oder in Zusammenhang mit der Auftragserteilung mitgeteilt werden.

2. Auftragserteilung:
2.1
Alle an SWS Marek Heinel erteilten Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie von Herrn Heinel schriftlich bestätigt werden. Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform, es sei denn, es handelt sich um Individualabreden mit Herrn Heinel.

3. Konditionen:
3.1
Maßgeblich sind die jeweiligen von Herrn Heinel erstellten Angebotspreise. Rabatte und Skonti bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung. Umsatzsteuer ist in jeweiliger gesetzlicher Höhe vom Kunden gesondert zu bezahlen.
3.2
Alle Preise gelten ab Lager (Renningen), soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3
Liegt zwischen Auftragserteilung und Lieferdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist Herr Heinel berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene Material-, Lohn- und sonstige Kostensteigerungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr anteilig weiterzuberechnen. Beträgt eine dadurch verursachte Preiserhöhung mehr als 10 %, bezogen auf den Netto-Gesamtpreis, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

4.Lieferung und Fristen:
4.1
Lieferfristen sind nur verbindlich bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Herrn Heinel vorbehaltlich rechtzeitiger Freigabe von Korrekturabzügen/Bemusterungen durch den Kunden. Die Angabe eines voraussichtlichen Liefertermins begründet keine für Herrn Heinel verbindliche Lieferfrist.
4.2
Bei Eintritt von Ereignissen, die außerhalb des Einflusses Herrn Heinels stehen wie Streik, Aussperrung, staatlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, Naturkatastrophen u. a. verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um den entsprechenden Zeitraum bis zu einer Dauer von drei Monaten. Dies gilt auch dann, wenn derartige Lieferhindernisse bei Zulieferanten eintreten. Dauern derartige Ereignisse länger als drei Monate an, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.
4.3
Bei etwaiger Überschreitung eines Liefertermins, hat Herr Heinel zunächst Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Nachfrist bis zu zwei Wochen. Im Übrigen haftet Herr Heinel nicht für Fristüberschreitungen, die von ihm nicht zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung im kaufmännischen Geschäftsverkehr auf maximal 20 % des Wertes der jeweiligen Bestellung begrenzt.
4.4
Die Nichtabnahme einer Lieferung durch den Besteller ändert nichts am Anspruch von SWS Marek Heinel auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist Herr Heinel berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB), anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder Schadensersatz geltend zu machen (§§ 325, 280, 281, 282 BGB). Im Übrigen bleiben alle gesetzlichen Ansprüche aufrechterhalten.
4.5
Herr Heinel ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Für Rechnungen über Teillieferungen gelten die Zahlungsbestimmungen in Ziff. 8.

5. Verpackung und Versand:
5.1
Lieferung und Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch dann, wenn die Verpackungs- und Lieferkosten nicht gesondert ausgewiesen, sondern im Kaufpreis enthalten sind und/oder die Auslieferung durch Herrn Heinel mit eigenen Fahrzeugen erfolgt.
5.2
Etwaige Transportschäden hat der Besteller unverzüglich gegenüber dem jeweiligen Frachtführer oder Spediteur schriftlich zu beanstanden. Der Sachverhalt ist durch Tatbestandsaufnahme festzustellen. Schadensfeststellungen und Frachtpapiere sind Herrn Heinel unverzüglich zu übersenden.
5.3
Bei Annahmeverzug geht die Liefergefahr auf den Besteller über.
6. Eigentumsvorbehalt und Sicherung:
6.1
Herr Heinel behält sich das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur Tilgung aller aus der laufenden Geschäftsbeziehung entstandenen Forderungen.
6.2
Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf aber ohne Zustimmung durch Herr Heinel weder verpfändet noch zur Sicherheit anderweitig übereignet werden. Der Besteller ist ferner nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden.
6.3
Der Besteller tritt zur Sicherung der Forderungen von Herr Heinel aus der Geschäftsverbindung alle ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Ansprüche sicherungshalber an Herrn Heinel ab. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen, erstreckt sich die vereinbarte Abtretung bis zur Höhe des Wertes unserer Forderung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis.
6.4
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung so lange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Von diesem Zeitpunkt an ist Herr Heinel jederzeit berechtigt, die Abtretung offenzulegen und Einziehung im eigenen Namen zu veranlassen. Der Besteller ist bei Verzug auf Verlangen zur Auskunftserteilung über alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen, ihren Bestand und die jeweiligen Drittschuldner erforderlichen Angaben verpflichtet.
6.5
Bei verschuldeter Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Besteller ist Herr Heinel berechtigt, nach Mahnung und Nachfristsetzung die Vorbehaltsware zur Sicherung der ihm zustehenden Rechte zurückzunehmen. Der Besteller gestattet Herrn Heinel in diesem Fall ausdrücklich die Wegnahme der Lieferung und zu diesem Zwecke auch das Betreten der Geschäftsräume. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen infolge von Zahlungsverzug des Bestellers oder die Pfändung der Lieferung durch Herrn Heinel gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.6
Herr Heinel ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten gutzuschreiben. Ein etwaiger Übererlös wird dem Besteller ausbezahlt. Die Herrn Heinel durch Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller. Im übrigen bleiben die Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche von Herrn Heinel durch die Rücknahme der Vorbehaltsware unberührt.
6.7
Bei Zugriff eines Dritten auf die Vorbehaltsware oder die sicherungshalber abgetretenen Forderungen hat der Besteller alle Kosten zu tragen, die zur Erwirkung einer Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchs- oder Herausgabeklage bzw. zur Wiederbeschaffung erforderlich sind.

7. Sachmängelhaftung:
7.1
Der Besteller ist nach Erhalt der Lieferung zu unverzüglicher Überprüfung verpflichtet (§ 377 HGB). Sichtbare oder bei zumutbarer Überprüfung feststellbare Mängel sind längstens innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfangstag schriftlich geltend zu machen. Sonstige (verdeckte) Mängel sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr binnen 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln in zwei Jahren ab Auslieferung.
7.2
Bei begründeten Mängelrügen ist Herr Heinel nach seiner Wahl zur Nachlieferung oder zur Mängelbeseitigung berechtigt. Ist weder Nachlieferung noch Mängelbeseitigung möglich, ist der Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt (§ 441 BGB).
7.3
Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche – sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Im Übrigen sind etwaige Ansprüche auf Schadenersatz bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und auf vorhersehbare typische Schäden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Herr Heinel nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Empfängers (z. B. höhere Versicherungsprämie u.a.).

8. Zahlung:
8.1
Sofern nicht im Auftrag oder bei den schriftlichen Verhandlungen etwas anderes vereinbart ist, sind Lieferungen bei Abholung sofort zu bezahlen, bei Versendung auf Wunsch des Bestellers zahlbar binnen der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist ab Rechnungsstellung. Dies gilt nicht für Lohnarbeiten.
8.2
Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller gemäß gesetzlicher Bestimmung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), ohne daß es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs (§ 286 BGB) sind die Forderungen Herrn Heinels im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
8.3
Gegenüber den Ansprüchen aus den Lieferungen Herrn Heinels kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.
8.4
In Falle des Zahlungsverzugs aus einer Rechnung ist Herr Heinel berechtigt, sämtliche noch offene Forderungen gegenüber dem Besteller fällig zu stellen sowie hinsichtlich noch offen stehender Lieferungen eine angemessene Sicherung seiner Vergütungsansprüche zu verlangen, z. B. durch Vorauszahlung.

9. Erfüllungsort:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Renningen, soweit der Besteller Kaufmann ist.

10. Besondere Bestimmungen für Lohnveredelung:
10.1
Von Herr Heinel erstellte Muster für Texte/ Bestickungen sind vom Besteller nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und zu genehmigen. Sie gelten als genehmigt, sofern Herrn Heinel nicht binnen 10 Tagen nach Zugang beim Besteller eine Beanstandung oder ein Änderungswunsch zugegangen ist.
10.2
Bei Druckaufträgen sind Farbabweichungen abhängend von der jeweiligen Stoffqualität – und Farbe unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.
10.3
Bei vorbehandelten Stoffen kann es zu verminderter Haltbarkeit von Drucken kommen. Ob ein Stoff vorbehandelt ist, kann nur mit aufwändiger Untersuchung festgestellt werden, die Herr Heinel auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers veranlasst.
10.4
Druckschablonen sowie sonstige zur Bearbeitung erforderliche Unterlagen bleiben Eigentum von Herrn Heinel.
10.5
Beschränkt sich der Auftrag auf die Lohnveredelung von Stoffen des Bestellers, so hat er die zu bearbeitende Ware rechtzeitig frei Haus anzuliefern.

11. Schlussbestimmungen:
11.1
Soweit der Besteller Endverbraucher im Sinne des Gesetzes ist, gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziff. 1 bis 9 ausschließlich im kaufmännischen Geschäftsverkehr.
11.2
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
11.3
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt auch bei allen weiteren und zukünftigen Bestellungen und Lieferungen unter den Vertragsparteien.
11.4
Soweit keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird, wird für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsverbindung die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart.

 

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